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SATZUNG

Bundesverband elektronische Beschaffung e.V.


§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verband trägt den Namen

Bundesverband elektronische Beschaffung (abgekürzt „BveB“).

Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz
      "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."


2. Der Verband hat seinen Hauptsitz in Bremen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck und Ziele des Verbandes

1. Der Verband verfolgt das Ziel einer Förderung der Wirtschaftsentwicklung mittelständischer Betriebe und die Unterstützung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder, deren Zusammenarbeit - insbesondere auch zwischen Unternehmen aller Größenordnung und Rechtsform - auf dem Gebiet des elektronischen Beschaffungswesens.

2. Der Verband verwirklicht diese Ziele durch Information und Beratung seiner Mitglieder, deren Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch untereinander sowie insbesondere auch durch Beraternetzwerke und zentrale Serviceeinrichtungen, Rahmenabkommen und Gruppenverträge mit Anbietern von Produkten und Dienstleistungen. Er ist berechtigt, sich zur Durchsetzung seiner Verbandsziele an anderen Verbänden, Vereinen und Gesellschaften zu beteiligen oder diese auch selbst zu gründen.

3. Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder an der Entwicklung und Verbreitung des elektronischen Einkaufs gegenüber Öffentlichkeit, Politik, Verwaltung, Kammern und allen sonstigen Institutionen. Er verfolgt diese Ziele in ständigem Erfahrungsaustausch mit seinen Mitgliedern. Sämtliche den Zweck des Verbandes fördernde Maßnahmen sind zulässig.

4. Der Verband ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig und verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet und bietet auf einem äußeren Markt keinerlei planmäßige und dauerhafte Leistungen gegen Entgelt an. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 3 – Mitglieder

1. Mitglieder können natürliche Personen und Körperschaften werden. Natürliche Personen müssen volljährig sein. Körperschaftliche Mitglieder können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Firmen, Konzerne, Vereine, Verbände, Interessengemeinschaften, Kammern, Kommunen, Hochschulen, Universitäten, Behörden oder sonstige öffentliche Einrichtungen sein, die den Zweck des Verbandes fördern    oder den Ideen und Zielsetzungen des BveB nahe stehen. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

2. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern und an der Erfüllung der Aufgaben und Leistungen des Verbandes mitzuwirken, einen verbandsschädigenden Wettbewerb zu unterlassen und die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

4. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird für zwölf Monate ab Aufnahmemonat (Beitragsperiode) erhoben und ist jeweils im Voraus an den Verband  zu entrichten. Bei Aufnahme ist eine einmalig zu zahlende Aufnahmegebühr fällig. Näheres regelt eine vom Vorstand zu erlassende Beitragsordnung.

5. Mitteilungen des Verbandes an seine Mitglieder können in elektronischen Form per Email oder als News über die Homepage des Verbandes erfolgen. Die News gelten als offizielle Mitteilungsform des Verbandes zu allen Angelegenheiten der Mitgliedschaft.


§ 4 – Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss und Tod und führt zur Streichung aus der Mitgliederliste.

2. Der Austritt kann mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende erklärt werden, andernfalls verlängert sich die beitragspflichtige Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Die Austrittserklärung ist schriftlich abzugeben.

3. Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres drei Monate nach Beitragsfälligkeit durch Ausschluss wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde. Dieses ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Die Mitgliedschaft kann aus wichtigem Grund - insbesondere bei groben Verstößen des Mitglieds gegen die Zwecke und Ziele des Verbandes - vom Vorstand gelöscht werden (Ausschluss). Ausschließungsgründe sind auch Verstöße gegen die Satzung, die Beitragsordnung oder berechtigte Verbandsinteressen. Die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens kann ebenfalls zum Ausschluss führen.

5. Mit der Streichung und der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb Monatsfrist Einspruch einzulegen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten  turnusmäßigen Sitzung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.


§ 5 - Gliederung des Verbandes

1. Der Verband kann sich in Landes- und / oder Regionalverbände gliedern und Geschäftsstellen einrichten.

2. Die Landes- und / oder Regionalverbände haben in ihren Satzungen die Mindesterfordernisse gemäß der vom Bundesverband beschlossenen Mustersatzung aufzunehmen.

3. Die Regionalorganisationen können mit allen für ihr Gebiet zuständigen Behörden und Institutionen nur in den Angelegenheiten in Verhandlung treten, die sich auf ihre Region beziehen.

4. Die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverband und den Regionalorganisationen sowie insbesondere deren Kompetenzbereiche regelt eine vom Vorstand des Bundesverbandes zu erstellende Geschäftsordnung.


§ 6 - Organe des Verbandes

Die Organe des Bundesverbandes BveB sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.


§ 7 - Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr- möglichst innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres – findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über Wahl und Entlastung des Vorstandes sowie Satzungsänderungen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlagen eines Drittels der Mitglieder oder des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich, per Email oder durch die "News" auf der Homepage des Verbandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

3. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

4. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen jeweils zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht sein.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

6. Ist ein Regionalverband gegründet, entsendet dieser je angefangene 100 Mitglieder einen stimmberechtigten Delegierten.

7. Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen.

8. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.


§ 8 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und
c) bis zu  5 weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

3.
Der Vorstand erlässt folgende Regelungen:

  1. Beitragsordnung,
  2. Geschäftsordnung Bundesvorstand,
  3. Mustersatzung Regionalorganisation,
  4. Geschäftsordnung Regionalorganisation,
  5. Geschäftsordnung Geschäftsführung.

4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.

5. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds während der Amtsdauer bilden die übrigen Vorstandsmitglieder allein den Vorstand bis eine Mitgliederversammlung ergänzend weitere Vorstandsmitglieder wählt. Diese gehören dem Vorstand bis zum Ende seiner Amtsperiode an.

6. Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Verbandes inklusive aller Regionalverbände. Darüber hinaus entscheidet der Vorstand über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung, den Regionalverbänden oder anderen Gremien des Verbandes zugeordnet sind.

7. Der Vorstand übt sein Amt  haupt- oder nebenberuflich aus. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessen sein. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung Bundesvorstand.

8. Den Mitgliedern des Vorstandes steht das Recht zu, an allen Versammlungen und Sitzungen der Geschäftsstellen und Regionalverbände mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen.

9. Der Vorstand kann zur Leitung einer Bundesgeschäftsstelle für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und zur Unterstützung des Bundesvorstandes eine Bundesgeschäftsführung berufen.

10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Eine schriftliche Abstimmung ist zulässig, soweit alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

11. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes.


§ 9 - Beirat

1. Der Beirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Sie sind Persönlichkeiten, die für den BveB eine besondere Bedeutung haben. Die Mitglieder werden durch den Vorstand in den Beirat berufen.
2. Der Beirat berät den Vorstand in Fachfragen des Verbandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung Bundesvorstand.
3. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre, eine Wiederberufung ist möglich.
4. Die Mitglieder des Beirates können aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.
5. Der Beirat kann auch Gremien auf Bundes- und Regionalebene bilden.


§ 10 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss von drei Viertel aller vertretenen Stimmen gefasst werden.
2. Die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Vermögens und ernennt ggf. die Liquidatoren.
3. Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind die Mitglieder des letzten Vorstandes im Sinne des § 26 BGB auch dessen Liquidatoren.


§ 11 - Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Bundesverbandes.


§ 12 - Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, sofern solche Änderungen vom Vereinsregister verlangt werden.